Im neuen Jahr gibt es einige Änderungen, von denen Bauherren und Bausparer profitieren. Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt erläutert drei zentrale Neuerungen, die Immobilienbesitzer und solche, die es werden wollen, im Blick haben sollten.
Bauvertragsrecht: Sicherheit dank neuer gesetzlicher Regelungen
Mit dem 1. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. „Bauherren profitieren dank diesem neuen Gesetz von mehr Sicherheit und Transparenz auf dem Weg in die eigenen vier Wände“, erläutert Stefan Bernhardt von der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Widerruf: Verbraucherbauverträge können zukünftig innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
- Baubeschreibungen: Baufirmen sind verpflichtet, Bauherren vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung auszuhändigen. Darin festgehalten werden Art und Umfang aller Leistungen, Ansichten, Grundrisse und Schnitte des Hauses sowie eine verbindliche Aussage zur zeitlichen Fertigstellung des Gebäudes.
- Änderungswünsche: Hat der Hausbau bereits begonnen, und die Bauherren haben noch Änderungswünsche, darf sich die Baufirma diesen nicht verweigern, sofern sie „zumutbar“ sind. Laut Gesetzesbegründung betrifft die Zumutbarkeit die technischen Möglichkeiten, die Ausstattung und Qualifikation des Bauunternehmers aber auch betriebsinterne Vorgänge.
- Abschlagszahlungen: Verlangt das Bauunternehmen im Vorfeld Abschlagszahlungen, dürfen in Zukunft maximal 90 Prozent der Gesamtvergütung von den Bauherren gefordert werden.
- Bauunterlagen: Bauunternehmen sind verpflichtet, den Bauherren alle Unterlagen zu dem Bauprozess zur Verfügung zu stellen, die für Behörden und Banken benötigt werden. Dazu gehören unter anderem die Genehmigungsplanung oder Nachweise für die KfW-Förderung.
Heizen mit erneuerbaren Energien: Zuerst der Antrag
Pelletheizung, Wärmepumpe, Solarthermie – wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, kann einen Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich das Prozedere beim Beantragen der Zuschüsse: In Zukunft müssen Modernisierer die Förderung beantragen, bevor die Anlagen eingebaut werden – erst dann gibt es auch die staatliche Unterstützung. Hausbesitzer, die ihre Heizungsanlage 2017 in Betrieb nehmen, können den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen. Wer die Heizungsanlage 2017 beauftragt, aber erst 2018 in Betrieb nimmt, muss die Heizung bis zum 30. September in Betrieb nehmen und zu dem Zeitpunkt auch den Antrag mit einem ausgefüllten Zusatzformular zur Übergangsregelung gestellt haben.
Wohn-Riester: Höhere Zulagen ab 2018
Für Riester-Sparer gibt es ab 2018 statt 154 Euro künftig 175 Euro Zulage. Davon profitieren sowohl Vertragsinhaber als auch Neusparer. Für die volle Förderungssumme müssen Förderberechtigte vier Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen) auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag anlegen. Mit Wohn-Riester wird nicht nur der Bau oder Kauf einer Immobilie gefördert, sondern auch der Barriere-reduzierende Umbau.
(Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)